Satzung der Internationalen Vereinigung für Prozessrecht

in der Fassung der Änderungen vom 25. Juli 2011 und vom 21. November 2018

 

Artikel 1

(1) Von jenen Personen, die diese Satzung errichtet haben, die später von der Mitgliederversammlung auf dem 14. Internationalen Kongress der Vereinigung in Heidelberg, Deutschland im Jahre 2011 geändert wurde, wird eine Vereinigung gegründet, die den Namen Internationale Vereinigung für Prozessrecht (International Association of Procedural Law) trägt, und die den Prinzipien folgt, die von dem Organisationskomitee des 5. Internationalen Kongresses in Mexico im Jahre 1972 formuliert wurden.

 (2) Die Vereinigung ist errichtet als gemeinnütziger Verein nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg (Loi du 21 avril 1928 sur les associations sans but lucratif et les établissements d’activité publique).

 (3) Die Vereinigung besteht für unbestimmte Zeit.

 

Artikel 2

Ziel der Vereinigung (im Sinne des Artikel 2 Loi du 21 avril 1928 sur les associations sans but lucratif et les établissements d’activité publique) ist es, die Entwicklung prozessrechtlicher Studien zu fördern, indem die Zusammenarbeit zwischen Juristen und Wissenschaftlern der verschiedenen Länder und der Austausch von Informationen über Quellen, Publikationen, Praxis und Rechtsprechung unterstützt werden. Des Weiteren soll die Zusammenarbeit mit anderen juristischen Experten zum Zwecke der Förderung der Erforschung des Verfahrensrechts an nationalen und internationalen Forschungsinstitutionen gepflegt werden.

 

Artikel 3

Zur Erreichung dieser Ziele wird die Vereinigung insbesondere:

  • Weltkongresse und internationale Kolloquien organisieren, entscheiden, wo diese stattfinden, und Themen zur Diskussion vorgeben. Weltkongresse finden zumindest alle vier, Kolloquien zumindest alle zwei Jahre statt. Für die Kongresse und Kolloquien werden Richtlinien verkündet, die die Vorgaben, die für diese Veranstaltungen einzuhalten sind, festsetzen, um die Zielsetzung der Vereinigung zu fördern;
  • Mit nationalen und multinationalen Vereinigungen des Prozessrechts kooperieren, um die Erforschung von Recht und Verfahren voranzubringen.
  • Ein Informationsbulletin veröffentlichen betreffend die Aktivitäten der Vereinigung, eine internationale Zeitschrift sowie weitere Publikationen veröffentlichen, die vom Rat zum Zwecke der Förderung der Ziele der Vereinigung genehmigt werden, einschließlich der auf den Weltkongressen und internationalen Kolloquien gehaltenen Referate.
  • Eine offizielle Website betreiben und andere soziale Medien einsetzen, um die Ziele der Vereinigung bestmöglich zu realisieren.
  • Weitere Aktivitäten betreiben um die Ziele der Vereinigung zu fördern.

 

Artikel 4

(1) Die Vereinigung setzt sich zusammen aus einzelnen Mitgliedern, die vom Präsidium auserwählt worden sind. Um den höchsten Grad internationaler Repräsentation zu gewährleisten, kann die Mitgliederanzahl durch das Präsidium erhöht werden, allerdings um nicht mehr als 30% der bisherigen Anzahl. Der Rat kann Ehrenmitglieder aus dem Kreise der angesehensten Juristen aus allen verschiedenen Rechtskreisen nominieren. Zwischen den Weltkongressen werden diese Befugnisse auf das Präsidium übertragen, vorbehaltlich der Zustimmung des Rates.

(2) Ferner kann jedes einzelne Mitglied Kandidaten vorschlagen, indem es ihre Lebensläufe an das Generalsekretariat der Vereinigung übermittelt.

(3) Die Mindestanzahl der Mitglieder der Vereinigung ist drei.

 

Artikel 5

(1) Die Organe der Vereinigung sind:

  • Die Mitgliederversammlung;
  • Der Rat;
  • Der Präsident;
  • Das Generalsekretariat;
  • Vier Vizepräsidenten.

(2) Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, den vier Vizepräsidenten und dem Generalsekretariat.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden für jede der oben genannten Positionen für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und sind unmittelbar erneut wählbar für eine weitere Amtszeit in ihrer gegenwärtigen Position. Eines der Mitglieder des Präsidiums, das nicht der Präsident sein kann, wird zum Schatzmeister der Vereinigung bestimmt.

(4) Die Mitglieder des Rates werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und sind unmittelbar erneut wählbar für zwei weitere Amtszeiten.

(5) Der Präsident darf während seiner Amtszeit als Präsident dieser Vereinigung nicht als Präsident einer nationalen oder regionalen prozessrechtlichen Vereinigung tätig sein.

 

Artikel 6

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten anlässlich eines Weltkongresses einberufen. Die Mitgliederversammlung wählt den Rat und kann diese Satzung gemäß den Vorschlägen des Rates auf Initiative des Präsidiums annehmen und ändern. In dringenden Fällen kann der Präsident mit Einverständnis des Präsidiums und des Rates über Vorschläge eine Abstimmung der Mitglieder der Vereinigung auf elektronischem Wege herbeiführen; dies steht unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der Mitgliederversammlung bei ihrem nächsten Zusammentreten.

 (2) Eine Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 21 Tage vor dem vorgesehenen Termin; der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt werden. Die Einladung erfolgt auf postalischem oder auf elektronischem Wege.

(3) Entscheidungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Eine Abstimmung durch Stellvertretung oder Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

 (4) Der Geschäftsführende Generalsekretär erstellt ein Protokoll, das der/die Vorsitzende unterzeichnet; hierbei soll auch die Zahl der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung angegeben werden.

 (5) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidenten unter den Voraussetzungen von Artikel 15 einberufen werden.

 

Artikel 7

(1) Der Rat setzt sich zusammen aus dem Präsidium, den Ehrenmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die aus verschiedenen Ländern in einer Weise ausgewählt werden, dass eine Repräsentierung der verschiedenen Rechtskreise gewährleistet ist. Die Anzahl der Ratsmitglieder soll 25 nicht übersteigen, Ehrenmitglieder und das Präsidium nicht mitgerechnet. Der Rat hat die Befugnis, die Organisation und die wissenschaftlichen Aktivitäten der Vereinigung zu überprüfen, den Präsidenten, die vier Vizepräsidenten, das Generalsekretariat und die Ehrenmitglieder zu wählen sowie Vorschläge zu unterbreiten für die Organisation von Weltkongressen und internationalen Kolloquien wie in Artikel 3 (a) beschrieben.

(2) Der Rat tagt anlässlich von Weltkongressen und internationalen Kolloquien.

(3) An einer Ratssitzung nehmen mindestens acht Mitglieder teil (Quorum). Entscheidungen werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Ehrenmitglieder werden bei der Ermittlung des Quorums nicht mitgezählt. Der Präsident kann die Beschlussvorlagen des Rates auf postalischem oder elektronischem Weg den Ratsmitgliedern zur Abstimmung vorlegen. Eine Stimmabgabe durch Stellvertreter oder Beauftragte ist nicht zulässig.

 

Artikel 8

Der Präsident repräsentiert die Vereinigung in allen Außenbeziehungen und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Rates um. Es ist die Aufgabe des Präsidenten, den Kontakt mit nationalen und internationalen Vereinigungen mit gleicher Zielsetzung wie diejenige der Vereinigung aufrechtzuerhalten. Der Präsident beruft Ratsversammlungen ein und kann in dringlichen Fällen mit Zustimmung des Präsidiums erforderliche Maßnahmen ergreifen, die unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Rates auf dessen nächsten Sitzung stehen. Der Präsident bleibt im Amt bis zum Ende des Kongresses, der auf die Wahl des Präsidenten folgt, oder bis zum Ende der Amtszeit, für die er gewählt wurde, falls diese nicht bis zum Ende des Kongresses andauert.

 

Artikel 9

(1) Das Generalsekretariat wird durch den Rat ernannt. Es besteht aus maximal vier Mitgliedern, von denen eines zum Geschäftsführenden Generalsekretär und ein anderes zum Schatzmeister der Vereinigung bestimmt wird.

(2) Das Generalsekretariat arbeitet mit dem Präsidenten zusammen um die Funktionen von dessen Amt auszuüben. Der Geschäftsführende Generalsekretär vertritt den Präsidenten im Fall einer Verhinderung. Dauert die Verhinderung länger als sechs Monate an, beruft der Geschäftsführende Generalsekretär den Rat ein um den Präsidenten zu ersetzen.

(3) Das Generalsekretariat bleibt im Amt bis zum Ende des Kongresses, der auf seine Ernennung folgt.

 

Artikel 10

(1) Der Sitz (domicile; siège) der Vereinigung ist Luxembourg, 4 Rue Alphonse Weicker, L-2721 Luxembourg.

 (2) Die Vereinigung ist überparteilich und unabhängig.

 (3) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Loi du 21 avril 1928 sur les associations sans but lucratif et les établissements d’activité publique. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und genießt den Status der Gemeinnützigkeit im Sinne von Artikel 159 und 161 des Code fiscal luxembourgeois.

 

Artikel 11

Die offiziellen Sprachen der Vereinigung sind Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch.

 

Artikel 12

(1) Das Vermögen der Vereinigung setzt sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden von nationalen und internationalen Organisationen oder von Privatpersonen zusammen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Rat festgesetzt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(2) Die Konten der Vereinigung liegen bei der Spuerkeess Luxembourg und werden vom Schatzmeister verwaltet und geführt.

(3) Das Vermögen der Vereinigung darf nur für solche Zwecke verwendet werden, die diese Satzung vorsieht.

(4) Auf Vorschlag des Präsidiums ernennt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder der Vereinigung, die die ordnungsgemäße Kontenführung durch den Schatzmeister für einen Zeitraum von 4 Jahren überprüfen. Die Konten unterliegen einer jährlichen Überprüfung und einem Bericht an das Präsidium und den Rat, anlässlich des Weltkongresses auch an die Mitgliederversammlung.

(5) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Artikel 13

(1) Die Vereinigung kennt drei verschieden Mitgliedschaftskategorien, welche sich in ihren Rechten und Pflichten unterscheiden wie in dieser Satzung festgelegt:

Ehrenmitglieder

Fördermitglieder

Ordentliche Mitglieder

(2) Ehrenmitglieder, Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder genießen sämtliche Mitgliedschaftsrechte. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

Artikel 14

(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes der Vereinigung kann durch Tod, Insolvenz, Austritt oder durch Ausschluss beendet werden. 

 (2) Jedes Mitglied kann die Vereinigung zum Ende eines Geschäftsjahres verlassen. Der Austritt muss schriftlich mindestens einen Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Geschäftsführenden Generalsekretär erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann durch das Präsidium aus wichtigem Grund beschlossen werden.

Ein solcher wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn eine gegenüber der Vereinigung bestehende Zahlungsverpflichtung trotz zweier schriftlicher Mahnungen nicht erfüllt wurde und in der letzten Mahnung auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen worden ist. Das Präsidium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss.

(4) Das betroffene Mitglied kann vor dem Ausschluss den Rat anrufen.

 

Artikel 15

 (1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur von einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 (2) Eine Einladung zu dieser Außerordentlichen Mitgliederversammlung muss jedem Mitglied mindestens 21 Tage vor dem vorgesehenen Termin zugehen. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur zum Zweck der Auflösung der Vereinigung angesetzt werden. Dieser Zweck muss in der Einladung angegeben werden.

 (3) Nach der Auflösung der Vereinigung fällt das Vermögen der Vereinigung der Universität Luxemburg zu, die es zum Zwecke der Forschung im Bereich der Verfahrensrechtsvergleichung und ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Artikel 16

Die Gründungsmitglieder der Vereinigung sind:

Prof . Dr. Loic Cadiet

Prof. Dr. Fernando Gascón Inchausti

Prof. Dr. Burkhard Hess

 

 

 

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